Eine gängige Frage betrifft die Frequenz mit der man seine Kunden überprüft. Art. 9 (Berichtspflicht) des Anti-Money Laundering Act (AMLA) ist relevant für diese Frage: Ein Finanzintermediär muss umgehend eine Meldung  wie definiert zu Handen des Money Laundering Reporting Office Switzerland (MROS)  einreichen. Es ist offensichtlich, dass umgehende Meldungen schwierig sind, wenn die Kunden lediglich periodisch überprüft werden.

Von einem praktischen Standpunkt betrachtet, kann die intuitive Annahme sein, dass eine höhere Frequenz der Überprüfung mehr Aufwand für die Beurteilung von Übereinstimmungen zwischen Kundendaten und Profilen sanktionierter oder politisch exponierter Personen (PEPs) oder anderen betrieben werden muss. Ob diese Annahme stimmt oder nicht, hängt vom Whitelisting ab.

Ein gut gestalteter Whitelist-Algorithmus vermeidet so viel unnötigen Beurteilungsaufwand wie möglich. Haben sich beispielsweise bei einer Übereinstimmung eines Kunden und mit einem relevanten Profil, beide Profile seit der letzten Beurteilung nicht verändert, ergibt eine erneute Überprüfung keinen Sinn, da keine neue Information vorhanden ist. Zusätzlich zu diesem sehr einfachen Fall, gibt es viele weitere, komplexe Situationen, in denen eine erneute Überprüfung vermieden werden kann.

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Totalrevision Datenschutzgesetz

Seit dem 15. September 2017 liegen Botschaft und Entwurf des Bundes­rates für ein revidiertes Daten­schutz­gesetz auf dem Tisch. In einer ersten Etappe nahm das Parlament wichtige An­passungen ans EU-Recht vor (Weiter­entwicklung des Schengen-Besitz­standes). Die zweite, um­strittenere Etappe befindet sich seit September 2019 in den parlamentarischen Beratungen. Mit der Vorlage soll der Datenschutz durch erhöhte Transparenz bei der Datenbearbeitung und mehr Kontrollmöglichkeiten der betroffenen Personen gestärkt werden. Griffige Sank­tionen und Handlungs­pflichten der ver­ant­wortl­ichen Personen sollen die korrekte Um­setzung gewähr­leisten.

Links: datenrecht.ch

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